Actio negatoria des öff rechts
Grundgedanken des Sachenrechts. Recht der Sachgüterzuordnung. Dingliche Rechte gewähren eine unmittelbare Sachherrschaft; das gilt für das Eigentum wie die beschränkten dinglichen Sachenrechte. Und dies meint: Das Sachenrecht besteht ohne Dazwischentreten anderer Personen wie zB beim Kauf, wo dem Käufer nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Verkäufer auf Lieferung des Kaufgegenstands, nicht aber ein unmittelbares Recht daran, eingeräumt wird. Diese Unterscheidung ist auch dem römischen Recht noch fremd und geht auf die Glossatoren Ende Jhd zurück. Eigentum ist das dingliche Vollrecht an einer Sache. Man bezeichnet diese Abspaltungen vom Vollrecht als beschränkte dingliche Rechte. Das Vollrecht lebt wieder auf, wenn die rechtliche Beschränkung — zB durch eine Servitut oder ein Pfandrecht — wegfällt; sog Flexibilität des Eigentums. Aufgabe des Sachenrechts. Aufgabe des Sachenrechts ist es, Sachen — bewegliche wie unbewegliche, körperliche wie unkörperliche, also Vermögensobjekte rechtlich erkennbar und verlässlich an Rechtssubjekte zuzuordnen; an natürliche und juristische Personen.
Actio Negatoria des Öffentlichen Rechts
Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a auf Feststellung der Dienstbarkeit nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache, b auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, gegen jeden Störer, c auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, d nur gegen den Eigentümer auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e allenfalls Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen. Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen, mag auch die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein.
Grundlagen der Actio Negatoria im öffentlichen Recht | Grundgedanken des Sachenrechts. Recht der Sachgüterzuordnung. |
Anwendungsbereich der Actio Negatoria im Verwaltungsrecht | Auslegung von Gesetzen und Rechtsgeschäften. Motto: Armin Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I 1 2. |
Die Actio Negatoria im Vergleich zum Privatrecht | Die Notwendigkeit eines einheitlichen Einschreitens aller Miteigentümer einer Liegenschaft besteht immer dann, wenn der erhobene Anspruch unteilbar ist und eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache bewirkt. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig. |
Grundlagen der Actio Negatoria im öffentlichen Recht
Auslegung von Gesetzen und Rechtsgeschäften. Motto: Armin Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I 1 2. Motto: J. Goethe, Faust, I. Teil, 4. Allgemeines zur Auslegung. Da aber die Priester und Auguren bspw in Rom lange auch die frühen Hüter des Rechts waren, brachten sie ihr vorrechtliches Wissen in die Anwendung des zunächst noch ungeschriebenen Rechts und in der Folge in die von ihnen gemachten Rechts Aufzeichnungen ein. Jhds v. Nahezu alles Methodische stammt aus Griechenland; vgl die einleitende Übersicht zu diesem Kapitel. Juristen legen Gesetze, Urteile, Bescheide, Verträge, Willenserklärungen oder ein bestimmtes Verhalten aus. Theologen die Bibel, Germanisten zB ein Goethe Gedicht, ein Dirigent oder Musikwissenschaftler eine Mozartpartitur, Statistiker, Meinungsforscher oder Politologen eine empirische Erhebung oder Wahl, Psychoanalytiker Träume. Seit alters her wird die rechtliche Auslegung als Kunst verstanden. Dies deshalb, weil nur diese Mischung, Frieden und Akzeptanz getroffener Entscheidung her- und sicherzustellen vermag.
Anwendungsbereich der Actio Negatoria im Verwaltungsrecht
Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. Actio negatoria und actio confessoria begründen gegenseitig nicht Streitanhängigkeit. Eine erfolgreiche actio confessoria schafft Rechtskraft für eine actio negatoria unter denselben Parteien, und umgekehrt. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte; eine Verfügung greift in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein. Seitenbereiche: Zum Inhalt Accesskey 0 Zur Navigationsleiste Accesskey 1 Kontakt Accesskey 4 Impressum Accesskey 5 Datenschutzerklärung Accesskey 6 Barrierefreiheitserklärung Accesskey 7 Sitemap Accesskey 8 English Accesskey 9 Navigationsleiste: Startseite Bundesrecht Landesrecht Bezirke Gemeinden Judikatur Kundmachungen, Erlässe Gesamtabfrage.