130 bgb beispiel
Unter welchen Voraussetzungen eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, ist ungeregelt. Offengeblieben sind auch die Anforderungen an eine wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden. Va sind die Voraussetzungen an die Abgabe und den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ungeregelt, worum sich die meisten Probleme ranken. Bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung ist über den Zugang hinaus eine Kenntnisnahme erforderlich BAG NJW 85, [ BAG Den Empfänger eines Widerrufs können die Parteien im Vergleich bestimmen BGH NJW 80, [BGH Fehlt eine Vereinbarung, ist ggü dem Gegner zu widerrufen BGH ZZP 71, Die Erklärung wird erst mit Zugang wirksam, doch trägt der Empfänger das Verzögerungsrisiko BGHZ , Die Zugangsregelung ist dispositiv. Bei formbedürftigen Willenserklärungen ist zwar nicht die Formvorschrift, wohl aber der Zugang der Erklärung in der gehörigen Form disponibel BGHZ , 75; Armbrüster NJW 96, Dies unterscheidet die Willenserklärung von Entwürfen oder Informationen BGH DNotZ 83, f.
130 BGB: Fallstudiensammlung
Beispiel: Ein Beförderungsunternehmen unterbreitet ein Angebot zur Beförderung. Indem der Fahrgast in das Verkehrsmittel einsteigt nimmt er dieses Angebot durch schlüssiges Verhalten an und es kommt ein Beförderungsvertrag mit dem Unternehmen zustande. Ausnahmen gelten nur, wenn die Parteien etwas Abweichendes vereinbart haben oder das Gesetz dies bestimmt z. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Willenserklärungen lassen sich in zwei Kategorien einteilen. Zum einen die nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, welche nicht gegenüber einem anderen abzugeben sind. Für ihre Wirksamkeit ist die Abgabe ausreichend, d. Empfangsbedürftige Willenserklärungen. Andererseits gibt es die empfangsbedürftigen Willenserklärungen, welche an eine andere Person den Erklärungsempfänger gerichtet sind. Für ihre Wirksamkeit muss sowohl die Abgabe seitens des Erklärenden als auch der Zugang beim Erklärungsempfänger vorliegen. Dieser ist von der gewollten Rechtsfolge betroffen und muss sich auf die Rechtslage einstellen können.
Praktische Anwendung von § 130 BGB | Wie und wann geht eine empfangsbedürftige Willenserklärung dem jeweiligen Empfänger zu? Betrachten wir als erstes den Zugang bei Abgabe unter Abwesenden. |
Fallbeispiele zu § 130 BGB | Täglich treffen wir verschiedene Aussagen, mit denen wir einen bestimmten Willen zum Ausdruck bringen möchten. In einigen Situationen sollen diese Aussagen zu einer rechtlichen Bindung führen, z. |
Praktische Anwendung von § 130 BGB
Wie und wann geht eine empfangsbedürftige Willenserklärung dem jeweiligen Empfänger zu? Betrachten wir als erstes den Zugang bei Abgabe unter Abwesenden. Eine Erklärung ist nach dem Wortsinn unter Abwesenden abgegeben, wenn sich der Erklärende und der Adressat räumlich getrennt voneinander aufhalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Kommunikation nur mittels verkörperter, d. Übermittlung der Erklärung an den räumlich getrennten Adressaten per Brief, Fax, E-Mail oder SMS;. In diesen Fällen besteht nämlich ein direkter Übermittlungskontakt mit Nachfragemöglichkeit und es fehlt an einer Speicherung, die dem Empfänger die Überprüfung des Verstandenen durch wiederholte Wiedergabe ermöglichen würde. Wird die Erklärung gegenüber einem im vorgenannten Sinne anwesenden Empfangsvertreter des Adressaten abgegeben, gelten die Regeln über den Zugang von Willenserklärungen gegenüber Anwesenden. Zunächst ist eines selbstverständlich: Nimmt der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis, ist der Zugang in diesem Moment erfolgt. Mit Hilfe der Zugangsdefinition sollen diese Risiken angemessen verteilt werden.
Fallbeispiele zu § 130 BGB
Mit der Abgabe der Willenserklärung beginnt diese sozusagen zu leben. Abgegeben ist eine Erklärung dann, wenn derjenige, der die Erklärung abgibt, alles getan hat, was er selbst tun muss, damit die Erklärung wirksam wird. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist das wohl der Fall, wenn der Erklärungsvorgang abgeschlossen ist, man beispielsweise das Testament unterschrieben und verfasst hat. Die Frage danach, wann eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, beantwortet sich weniger leicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass man eine solche Erklärung nicht nur unter Anwesenden, sondern auch unter Abwesenden abgeben kann. Ganz allgemein halten wir schon mal fest, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben ist, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden aus dessen Machtbereich entlassen und auf den Weg zum Empfänger gebracht worden ist. Dies kann beispielsweise durch Einwerfen eines Briefes in den Briefkasten erfolgen oder durch Aushändigung an einen Erklärungsboten und dessen Beauftragung mit der Übermittlung an den Adressaten.